Initiativtext

Eidgenössische Volksinitiative

„Ja zur tierversuchsfreien Zukunft“

Unterschriftensammlung 9.5.2023 – 9.11.2024

https://tierversuchsverbot.ch/init/unterschriftenbogen/

https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis547t.html

 Die Bundesverfassung (SR 101) wird wie folgt geändert:

Art. 80 Abs. 2bis

 

2bis Tierversuche sind verboten. Davon ausgenommen sind Massnahmen, welche im Interesse des betroffenen Tieres vorgenommen werden müssen. Verboten sind auch das Halten und das Züchten von Tieren für Tierversuche sowie der Handel mit Tieren für Tierversuche.

 

 

Art. 197 Ziff. 15

 

15. Übergangsbestimmungen zu Art. 80 Abs. 2bis (Tierversuchsverbot)

Alle Tierversuche für Grundlagenforschung sowie für Bildung und Ausbildung und alle Tierversuche mit Schweregrad 3 sind ab Annahme von Artikel 80 Absatz 2bis durch Volk und Stände verboten. Alle weiteren Tierversuche sind spätestens 7 Jahre nach Annahme von Artikel 80 Absatz 2bis verboten.

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HISTORIE

INITIATIVPROJEKT V1.0 2013 – 2022
Eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot – Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt»

https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2017/index_39.html

VOLKSINITIATIVE:

Eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot – Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt»
Die Bundesverfassung  wird wie folgt geändert:
Art. 80 Abs. 2 Bst. b, 3 und 4
2 Er [der Bund] regelt insbesondere:
b.  Aufgehoben
3 Tierversuche und Menschenversuche sind verboten. Tierversuche gelten als Tierquälerei bis hin zum Verbrechen. Dies und alles Nachfolgende gelten sinngemäss für Tier- und Menschenversuche:
a.  Erstanwendung ist nur zulässig, wenn sie im umfassenden und überwiegenden Interesse der Betroffenen (Tiere wie Menschen) liegt; die Erstanwendung muss zudem erfolgversprechend sein und kontrolliert und vorsichtig vollzogen werden.
b.  Nach Inkrafttreten des Tierversuchsverbotes sind Handel, Einfuhr und Ausfuhr von Produkten aller Branchen und Arten verboten, wenn für sie weiterhin Tierversuche direkt oder indirekt durchgeführt werden; bisherige Produkte bleiben vom Verbot ausgenommen, wenn für sie keinerlei Tierversuche mehr direkt oder indirekt durchgeführt werden.
c.  Die Sicherheit für Mensch, Tier und Umwelt muss jederzeit gewährleistet sein; falls dazu bei Neuentwicklungen respektive Neueinfuhren keine amtlich anerkannten tierversuchsfreien Verfahren existieren, gilt ein Zulassungsverbot für das Inverkehrbringen respektive ein Verbot der Ausbringung und Freisetzung in der Umwelt.
d.  Es muss gewährleistet sein, dass tierversuchsfreie Ersatzansätze mindestens dieselbe staatliche Unterstützung erhalten wie vormals die Tierversuche.
4 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Art. 118b Abs. 2 Bst. c und 3
2 Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er [der Bund] folgende Grundsätze:
c.  Aufgehoben
3 Forschungsvorhaben müssen den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a genügen.
Art. 197 Ziff. 12
12. Übergangsbestimmung zu Art. 80 Abs. 2 Bst. b, 3 und 4 sowie Art. 118b Abs. 2 Bst. c und 3 (Tierversuchsverbot und Menschenversuchsverbot)
Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 80 Absätze 2 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 118b Absätze 2 Buchstabe c und 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

BISHER: Die Bundesverfassung https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html  

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ZIEL: eine tierversuchsfreie Schweiz mit tierversuchsfreien Produkten und Dienstleistungen und tierversuchsfreier Lehre.

WEG: Bedingungsloses Tierversuchsverbot in der Verfassung festschreiben.

ERKLÄRUNGEN ZUM INITIATIVTEXT V1.0 – 2013 – 2022

www.tierversuchsverbot.ch/doks/

 

REALISIERUNGSWEG

  1. Quotensammlung, Wissenssammlung und Aufklärung
  2. Unterschriftensammlung, Wissenssammlung und Aufklärung
  3. Wissenssammlung und Aufklärung
  4. Abstimmung
  5. Kontrolle der Zielerreichung
  6. Massnahmenkatalog gegen Zielabweichungen